Beiträge von McClane

    Was meinst du denn wohl, wo ich gerade bin :yeah:...


    Denny1.7: das ist ihm solange egal bis er auf die richtigen trifft. Dann ist das Geschrei groß. hier ne dicke Lippe riskieren von wegen "Die Bullen bei uns sind viel zu blöd, die verarsche ich regelmäßig" - wie naiv kann man sein?!

    Zitat

    Original von shadow2209


    Klar. Die müssen erstmal beweisen das er mit dem Auto fährt! Wenn er es nicht im öffentlichen Strassenverkehr bewegt kann er machen was er will und das müssen sie ihm eben erstmal nachweisen! ;)


    Großes Unwissen und dann solche Postings? Mutig...
    Kennst Du den Begriff der Halterverantwortlichkeit?
    Es ist vollkommen ausreichend, den Halter anzuzeigen, selbst dann, wenn der Pkw nur im öffentlichen Verkehrsraum steht - das ist hier der Fall.
    Dann ist der Halter des Pkw nämlich dran. Wenn das zufällig Mama oder Papa sind, werden die sich über 135 Euro und 3 Punkte sicher riesig freuen.
    Die einschlägige Tatbestandsnummer ist die 331621 (für die, die es gerne nachlesen wollen).



    Kleiner Exkurs in Verkehrsrecht, wenn's genehm ist:
    Im Falle von mit Folien versehenen Seitenscheiben ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmung vorliegen könnte.
    Grundsätzlich stellt sich die Frage, was genau die Seitenscheibe im zulassungsrechtlichen Sinne ist.
    Es handelt sich dabei um ein bauartgenehmigungspflichtiges Fahrzeugteil im Sinne des § 22a (1) Ziffer 3 StVZO.
    Zunächst könnte man auf Grund der vorgezeigten ABG zu der Erkenntnis kommen, dass es eine Ausnahme im Sinne von § 19 (3) StVZO vorliegen könnte.


    Denn abweichend von § 19 (2) Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
    1. für diese Teile
    a) […] eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist […]
    Dies ist jedoch nicht der Fall.
    Bauartgenehmigungen erteilt als zuständige Genehmigungsbehörde nur das Kraftfahrtbundesamt (KBA).


    Das KBA kann als zuständige Behörde für genehmigungspflichtige Fahrzeugteile sogenannte allgemeine Bauartgenehmigungen erteilen, die es erlauben, an den genehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen Veränderungen herbei zu führen und die Teile in seiner Bauart zu verändern.
    Die Scheibenfolie bewirkt demnach nach dem Aufbringen auf die Scheibe eine unzulässige Bauartänderung.
    Der Fahrzeugführer führt eine solche ABG mit sich, allerdings ist laut dieser ABG, welche für Scheiben an Kraftfahrzeugen ausgegeben ist, der Anbau an den vorderen Seitenscheiben und der Frontscheibe (=Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind respektive im 180°-Sichtbereich) unzulässig.


    Eine ABG, die für die vorderen Seitenscheiben zulässig wäre, existiert nur für glasklare Folien. Hier muss der Verwendungsbereich der Folie ausdrücklich für die vorderen Seitenscheiben ausgewiesen sein.


    Das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Genehmigungsbehörde hat bisher keine Allgemeinen Bauartgenehmigungen für farbige Folien erteilt, die zur Verwendung an vorderen Seitenscheiben vorgesehen sind. Grund dafür ist, dass weder die notwendige Verwendungszuordnung noch der vorschriftenkonforme Einbau eindeutig beschrieben werden können.
    Folglich befindet sich das Fahrzeug, welches der Fahrzeugführer führt, in nicht vorschriftsmäßigen Zustand.


    Die Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen ist in den §§ 30 und 31 StVZO sowie in § 23 StVO normiert.


    Hieraus ergibt sich, dass gewollte Veränderungen, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen können, ein Fahrzeug unvorschriftsmäßig werden lassen. Die Gefährdung muss möglich sein, der Eintritt einer konkreten Folge ist nicht erforderlich.
    Im vorliegenden Fall hat der liebe Phillip durch das Aufbringen der Folie auf den vorderen Seitenscheiben vorsätzlich eine unzulässige Änderung der Bauart herbeigeführt.
    Diese führt auf Grund der nicht mehr jederzeit zu gewährleistenden verzerrungsfreien und einwandfreien Sicht zu einer möglichen, vermeidbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.


    Der Hinweis auf die Lichtdurchlässigkeitswerte, die hier hin und wieder auch gerne mal angeführt werden, ist irrelevant, da die geforderten Werte in der Regel deutlich unterschritten werden und der tatsächliche Wert nicht nachgewiesen werden kann.
    Es liegt zum einen kein lichttechnisches Gutachten über die tatsächlichen Lichtdurchlässigkeitswerte vor, zum anderen ist der ordnungsgemäße Anbau nicht durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt worden.
    Wären diese beiden Erfordernisse erfüllt worden, wäre zudem noch eine
    Bauartgenehmigung im Einzelfall erforderlich, welche im Fahrzeugschein /
    Fahrzeugbrief oder der Zulassungsbescheinigung Teil I und II einzutragen ist.
    Das, so unterstelle ich hier mal keck, ist hier nicht der Fall.
    Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist zweifelsfrei gegeben, da es durch den unzulässigen Anbau der Folien zu vermeidbaren Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann; zu sanktionieren ist dieser Verstoß gem. § 30 StVZO gegen den Fahrzeugführer, gem. § 31 StVZO gegen den Halter.
    Die Folien sind bei einer Kontrolle zu entfernen und sicherzustellen.
    Über die Sicherstellung ist dem Betroffenen eine Bescheinigung auszustellen.


    Damit ich zitierfähig bleibe: Quelllennachweis siehe unten.
    Hentschel „Straßenverkehrsrecht“ 40. Aufl. § 22a StVZO Rz. 19
    Vgl. ABG der Fa. FoliaTec
    www.dekra.de/de/1472
    KBA
    Vgl. Anforderungen an klare, ungetrübte Scheibe Ha VRS 52 502
    Vgl. Hentschel „Straßenverkehrsrecht“ 40. Aufl. § 30 StVZO Rz. 2, 7
    Vgl. hierzu ECE-Regelung Nr. 43
    §§ 11-13 FzTVO
    TBNR 330606/331621; Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Stand 01.02.2009
    Vgl. §§ 46, 53 OwiG i. V. m. §§ 94, 98 StPO


    Noch Fragen?!
    Immer raus damit :D.


    Ach ja, und für diejenigen, die auf die Unwissenheit der Cops spekulieren und sich darüber lustig machen:
    Hochmut kommt oft vor dem Fall :evil:.

    Zitat

    Original von philipp_vhm


    scheiben herunterlassen oder als "serienmäßige sonnenschutzverglasung" erklären ;)
    dass man hier doch so pessimistisch ist xD


    Und darauf fällt einer rein meinst Du?!

    Zitat

    Original von ripster
    Das ist alles komplett richtig, allerdings werden in meinem Fall keine Bauartgenehmigten Teile verändert, da diese nicht Prüfgegenstand des Scheinwerfers an sich sind.


    Also nochmal extra für Dich:
    Der Scheinwerfer ist in Gänze als bauartgenehmigtes Teil zu sehen.
    Daran darf nichts verändert werden.

    Na gut, wenn Du meinst, dass das so ist :wink:.


    Da wäre ich sehr gespannt, wie Du Deinem "Tüvi" Punkte und Bußgeld erklärst bzw. ob er das dann für Dich bezahlt.


    Die StVZO, hier § 22a (1) Ziffer 7, ist da absolut unzweideutig. Bauartgenehmigungspflichtige respektive bauartgenehmigte Teile dürfen nicht verändert werden. Punkt.


    Wenn dann nur unter den von mir beschriebenen Voraussetzungen (siehe oben).