hier mal ne Antwort bei Anfrage bei der DEKRA :
Zur Ihrer Frage:
Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) dürfen an Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig
erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung. Auch für diese Beleuchtung gelten aber die §§19, 30 StVZO.
Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fussraumbeleuchtung nach aussen und beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt, falls der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder behindert werden könnte.
Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.
Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall beurteilt werden. Nach Ihrer Beschreibung kann allerdings nicht von einer
vorschriftskonformen Beleuchtung ausgegangen werden. Es dabei unerheblich, ob die direkte Lichtquelle von aussen sichtbar ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
bei mir müßte also die Deckenbeleuchtung ausgetauscht werden wieder auf Weiss , was ja kein Problem zum nächsten TÜV Termin ist und für die Fußraumbeleuchtung gibt es ja den Ausschalter