Der Mangel des Unfalls war bei Vertragsabschluss dem Käufer bekannt. Steht so im Vertrag.
Andererseits ist die Gewährleistungshaftung nur für den bekannten Unfallschaden ausgeschlossen.
Wenn lediglich im Vertrag "nicht unfallfrei" steht, dann ist laut Vertrag der genaue Unfallschaden unbekannt.
Die Frage nach der Beweislast stellt sich noch gar nicht, da es nicht klar ist, ob es sich hier um einen gewährleistungspflichtigen Mangel handelt oder nicht.